1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden AGB gelten für alle Werbeaufträge zwischen der RMS Radio Marketing Service GmbH („RMS“) und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“). „Werbeaufträge“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge über die Verbreitung von Werbung im Rundfunk und Internet (inkl. z.B. Webradio, Mobile Apps, Websites etc.) auf Werbeplattformen der Sender von RMS („RMS Sender“). RMS übernimmt Werbeaufträge im eigenen Namen für Rechnung des jeweiligen Senders. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform, von der nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abgegangen werden kann. Die AGB gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber – auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich eingegangen wird.
2. Vertragsabschluss, Buchung, Rücktritt
Von RMS bestätigte Werbeaufträge sind grundsätzlich verbindlich und werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist ausschließlich das Kalenderjahr. Der Antrag auf Abschluss eines Werbeauftrags muss mindestens drei Werktage vor dem gewünschten Sendetermin erfolgen. Ein Werbeauftrag kommt, soweit nicht anders vereinbart, erst durch Annahme des Auftrags durch RMS in Schrift- oder Textform zustande. Der Auftraggeber kann bis zwei Wochen vor dem geplanten Ausstrahlungstermin schriftlich bei RMS ersuchen, dass der bestätigte Auftrag storniert wird. RMS kann hierüber nach eigenem Ermessen entscheiden. Ein Auftrag gilt nur dann storniert, wenn RMS die Stornierung schriftlich akzeptiert. Sollte ein Auftraggeber den Auftrag ab zwei Wochen vor dem Sendertermin stornieren wollen, hat er - für den Fall, dass RMS die Stornierung akzeptiert - an RMS eine Stornogebühr in Höhe von 10% des Werbepreises zu bezahlen. Innerhalb der letzten fünf Werktage vor dem geplanten Ausstrahlungstermin ist eine Stornierung nicht mehr möglich.
RMS behält sich vor, auch bereits bestätigte Werbeaufträge sowie einzelne Werbesendungen einschließlich politischer Werbung für Parteien im Rahmen eines bestätigten Werbeauftrages – hinsichtlich einzelner oder aller RMS angeschlossener Sender – nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen, die guten Sitten oder Programmrichtlinien, so insbesondere allgemein anerkannte moralische, religiöse oder weltanschauliche Grundsätze, verstößt. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen einer Beanstandung durch den Österreichischen Werberat. Werbung für politische Parteien, deren Zielgruppe sich auf nur ein Bundesland beschränkt, kann als Kombinationsbelegung abgelehnt werden. Darüber hinaus kann RMS hinsichtlich einzelner oder aller angeschlossener Sender die Ausstrahlung von Werbesendungen insbesondere auch dann ablehnen, wenn die Ausstrahlung wegen mangelnder technischer Qualität oder aus sonstigen Gründen (redaktionelle Anmutung) unzumutbar ist. Die Gründe für die Ablehnung eines Auftrages werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Schadenersatzansprüche können gegenüber RMS daraus nicht geltend gemacht werden.
3. Agenturprovision
Für alle von einer Werbeagentur in Auftrag gegebenen Werbeaufträge wird bei Fakturierung direkt an die Werbeagentur, ein Rabatt („Agenturprovision“) in Höhe von 15% (15 Prozent) auf das Rechnungsnetto gewährt, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Umsatzsteuer, nach Abzug von Rabatten, aber vor Skonto, soweit die Gewährung von Agenturprovision und Skonto nicht ausgeschlossen ist. Bei Veränderungen eines Rabatts durch Zubuchung oder Storno wird die Agenturprovision im Rahmen der monatlichen Rechnungsstellung am Ende des Kalendermonats neu berechnet. Es erfolgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Gutschrift für die bis zum betreffenden Monat fällig gewordenen Forderungen. RMS ist berechtigt, die Gewährung der Agenturprovision von der Vorlage eines schriftlichen Agenturnachweises (Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung) abhängig zu machen.
4. Verschiebung der Werbeausstrahlung
Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Kann eine Werbesendung wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von RMS oder dem jeweiligen Sender nicht zu vertretenden Umständen wie z.B. technischer Störungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgestrahlt werden, so sind RMS und der Sender berechtigt, die Sendung vorzuverlegen oder nachzuholen. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, wenn es sich um eine mehr als nur unerhebliche Verschiebung der Sendung handelt.
RMS gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Werbeaufträge, insbesondere die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die den Zweck der Werbeaussage erheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbeaussage beeinträchtigt wurde. Kommt RMS diesem Anspruch nicht binnen angemessener Frist nach, hat der Auftraggeber das Recht auf entsprechende Herabsetzung der Vergütung.
Der Auftraggeber hat die ausgestrahlte Werbesendung bei der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsgemäßheit zu überprüfen und RMS alle etwa erkennbaren Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ausstrahlung als genehmigt.
5. Einreichung der Sendeunterlagen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Sendeunterlagen in technisch einwandfrei verwertbarer Form für die Werbesendung zu liefern. Die Texte für die Werbesendungen müssen spätestens 3 Arbeitstage vor dem ersten Ausstrahlungstermin geliefert werden. Die Audiodaten müssen als mp2– oder mp3-File (mind. 128KBit/s; 44,1 kHz; 16 Bit, Stereo) ebenfalls spätestens 3 Arbeitstage vor Erstausstrahlung bei RMS vorliegen. (audio@rms-austria.at)
Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendebänder verspätet, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Änderungen von Text und/oder Sendeterminen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Annahmebestätigung durch RMS. Kosten, die durch erhebliche Änderungen der ursprünglich vereinbarten Ausführung sowie beigestellter Unterlagen entstehen, werden dem Auftraggeber verrechnet. Bei fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenem Text trägt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung der Auftraggeber.
Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der Sendung inne hat. Er verpflichtet sich, RMS die für die Abrechnung mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben mitzuteilen. Er trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und hält RMS sowie die Sender von allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, die im Zusammenhang mit der Sendung seiner Werbesendungen geltend gemacht werden.
6. Preise, Rabatte, Abrechnung
Alle Aufträge werden entsprechend der jeweils zur Zeit ihrer Annahme durch RMS für die jeweiligen Sendezeitpunkte geltenden Preislisten unter Berücksichtigung der darin genannten Rabatte und Agenturprovisionen abgerechnet.
Die Berechnung der Einschaltpreise erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgestrahlten, mindestens aber auf Basis der gebuchten Spotlänge.
Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung bei Vertragsabschluss. Wenn für konzernangehörige Unternehmen (maßgebend Konzernstatus am 01. Jänner des laufenden Kalenderjahres) die gemeinsame Rabattierung beansprucht wird, ist die schriftliche Bestätigung einer Konzernbeteiligung von mindestens 50,1 Prozent erforderlich.
RMS behält sich das Recht vor, Preise auch für bereits vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Werbeaufträge anzupassen. In diesem Fall kann der Auftraggeber von dem erteilten Sendeauftrag zurücktreten, wenn er innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung RMS hierüber schriftlich informiert. Andernfalls erfolgt die Ausstrahlung auf Grundlage der neuen Preise.
Bereits gesendete Werbesendungen bleiben vom Rücktritt unberührt. Rechnungen für die Werbesendungen werden als Sammelrechnung am Ende des Monats für den gesamten Kalendermonat erstellt.
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Rechnung oder Sammelrechnung hat der Auftraggeber spätestens innerhalb eines Monats nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird RMS bei Erteilung der Rechnung besonders hinweisen. Der Auftraggeber kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Rechnung verlangen, muss dann aber beweisen, dass ihm der Rechnungsbetrag ganz oder teilweise zu Unrecht berechnet wurde.
Die Vergütung ist bis zum 15. des auf den Tag der Ausstrahlung der Werbesendung folgenden Monats zu zahlen. Bei Zahlungseingang innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung wird ein Skonto in Höhe von zwei Prozent des Rechnungsbetrages vor Steuern und Abgaben gewährt.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist RMS berechtigt, die weitere Ausstrahlung zu unterlassen. Der Entgeltungsanspruch bleibt dessen ungeachtet auch für die nicht ausgestrahlten Werbesendungen bestehen. RMS ist berechtigt Verzugszinsen von mindestens zwei Prozent p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Abs. 1 des Ersten Euro-Justiz-Begleitgesetzes berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn RMS eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
Bei Rechnungslegung gewährte Nachlässe gemäß Rabattstaffel werden spätestens am Ende des Kalenderjahres anhand der tatsächlich abgenommenen Sendezeit überprüft. Berechtigt die tatsächlich abgenommene Sendezeit den Auftraggeber nach der Rabattstaffel zu einem höheren Nachlass als dem schon gewährten, mindert sich der vom Auftraggeber zu zahlende Preis entsprechend bzw. erhält er eine anteilige Rückvergütung. Erweist sich der gewährte Rabatt im Hinblick auf die tatsächlich abgenommene Sendezeit als zu hoch, oder wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er RMS unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zu erstatten.
Wird RMS eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erst nach Vertragsschluss bekannt, bestehen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, der RMS zur Kündigung des Vertrages berechtigen würde, ist RMS berechtigt, die Ausstrahlung weiterer Werbesendungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Zahlung der jeweils geschuldeten Auftragssumme sowie anderer außenstehender Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis abhängig zu machen. RMS ist darüber hinaus berechtigt, die Ausstrahlung weiterer Werbesendungen auch von der Bezahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen.
7. Aufbewahrung von Unterlagen
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen oder angelieferten Spots endet für RMS nach der Umspielung. Die Tonträger verbleiben nach der Überspielung bei RMS. RMS ist berechtigt, die Tonträger zu vervielfältigen und zu archivieren sowie Dritten zu Informationszwecken zu überlassen.
8. Vertraulichkeit
Die Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei erlaubt. RMS ist jedoch berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden. Die Geltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bleibt unberührt.
9. Vertragsverletzung
RMS sowie die angeschlossenen Sender haften bei Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung sowie jedem anderen rechtlichen Grund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung von RMS für Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
10. Schlussbestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Werbeaufträgen aufgrund dieser Bedingungen ist – soweit dem nicht zwingende Bestimmungen für Verbraucher entgegenstehen – Wien, Innere Stadt. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss dessen Verweisungsnormen.
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.